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Micmar hat geschrieben: ↑Do 9. Jun 2022, 15:03
Nun sei doch nicht so eine Mimose.
Ich habe ja nun mittlerweile mitbekommen, dass der verlinkte Thread dir ein Dorn im Auge ist. Kein Grund, darauf ständig streberhaft hinzuweisen.
Ich sehe den Sinn eines Diskussionsforums in der Diskussion [sic]. Da ist ein Verlinken von Meinungen und Beiträgen ja nicht ungewöhnlich. Kein Grund, gleich mit Blumen um Dich zu werfen. Ich bin ja nicht auf einem Feldzug gegen Deine Meinung oder gar Dich persönlich.
Zurück zum Thema.
Ich stelle mir die Situation wirklich unterhaltsam vor: "Entschuldigung. Darf ich bitte ihren Arsch fotografieren? Keine Sorge, das Gesicht interessiert nicht." Wenn das eine übliche Ansprache wäre, käme ich aber mit vielen Damen ins Gespräch...
Viele Grüße
Immerstring
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Immer nur String!
Von mir werden immer wieder Fotos gemacht. Vor allem wenn ich mich auf dem Bauch liegend sonne. Es gibt eben nur wenige Männer, die sich trauen Stringtangas zu tragen.
Beim letzten Wave Gotik Treffen hab ich mich von meiner Frau an der Leine vom Zelt zur Dusche führen lassen. Ich hatte nur einen String, ein Netzhemd, Schuhe und ein Halsband an. Von der Zeltgruppe, die wir kennen gelernt haben, fragte einer, ob er ein Foto machen darf. Hab natürlich zugestimmt und hab mir das Foto auch schicken lassen.
Ich war der einzige Mann mit String im Hotel Schwimmbad und auch am Strand. Im Hotel Schwimmbad waren verschiedene junge Leute rund 17-20. Sie haben nichts gesagt, nur gekuckt und ein bisschen gelächelt und einander angestoßen. Ich weiß sicher dass sie heimlich Fotos gemacht haben.
Von mir nicht, aber von meiner Partnerin. Wir lagen am Strand auf dem Bauch (ich hatte ne Shorts an, sie einen rosa String Bikini), plötzlich das Klick Geräusch eines iPhone. Dann lief der Kerl ganz schnell weg. So schnell konnte man gar nicht reagieren, dann lief er auch schon weg...
Hört noch etwas, denke es war "got it" dann war er auch schon weg.
Wir haben uns etwas ungläubig angeschaut und dann gesagt, ach egal... soll er sich doch einen auf das r.... holen...
"Enjoy it, dude"
Letzte Woche war ich in Itea, Griechenland. Dort sonnte sich eine Gruppe von drei Frauen mittleren Alters. Als ich aus dem Meer kam, haben sie mich sicher gefilmt.
Es ist nur so ein Gedanke. Merkwürdig ist das sich die Leute noch nicht Mal die Mühe zu geben scheinen das Fotografieren zu verheimlichen. Ob Recht oder nicht Recht ausschließen lässt sich die Knipserei nie.
Richtig. Ausschließen lässt sich das nie. Auch in der Kalbermattentherme in Brigerbad nicht. Unten bei den 4 Außenbecken eh nicht. Aber.....das eine kleine Mädchengruppe (eine mit einem Smartphone) einem die 100 Stufen und 2 schiefen Ebenen auf den Rutschenstart folgt, oben weiteralberten und garantiert ein Bild von meiner Rückseite gemacht hat goldiges Modell von JP-beach) ist außergewöhnlich. Egal. Es war am 2.7.'24 sowieso mein letzter Besuch dort für dieses Jahr. Es waren wieder einige Stringbikinis zu sehen.
Im erster Linie wäre mir das ziemlich egal...blöd nur wenn man mich darauf tatsächlich erkennen würde.
Die Verbreitung der Bilder geht manchmal schneller als Mann denkt. -.-
Dass heutzutage überall Fotos gemacht und diese veröffentlicht werden, ist mir klar. Dennoch eine klare Einordnung, was rechtlich ok ist und was nicht:
Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen betreffen:
- das Kunsturhebergesetz (KUG)
- das Strafgesetzbuch (StGB)
- das allgemeine Persönlichkeitsrecht (aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG)
- die DSGVO, wenn Fotos digital gespeichert/verarbeitet werden
1. Unterschied: Fotografieren vs. Veröffentlichen
Handlung - Rechtliche Grundlage - Bemerkung
Fotografieren - §§ 22, 23 KUG, § 201a StGB, BGB - Schon das Machen kann unzulässig sein, insbesondere bei heimlichen Fotos
Veröffentlichen - § 22 KUG, § 33 KUG (Strafe) - Fast immer unzulässig ohne ausdrückliche Einwilligung der abgebildeten Person
2. Ort: Öffentlich zugänglicher See
a) Foto machen
Nicht erlaubt, wenn die Person erkennbar ist und nicht eingewilligt hat (§ 22 KUG).
Verboten (§ 201a StGB), wenn der Fokus auf den intimen Bereich (z. B. Brust, Po, Schritt) gerichtet ist, auch ohne Nacktheit – das ist eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs.
Versteckte Aufnahmen, z. B. mit Teleobjektiv oder aus dem Hinterhalt, sind besonders kritisch – ggf. strafbar wegen Verletzung der Intimsphäre (§ 201a StGB).
Auch ohne expliziten "Zoom" kann ein Foto strafbar sein, wenn die Perspektive suggestiv ist oder die Person sich in einem schutzwürdigen Moment befindet.
b) Foto veröffentlichen
Immer verboten, wenn keine ausdrückliche Einwilligung der Person vorliegt (§ 22 KUG).
Auch Social-Media-Posts zählen als Veröffentlichung.
Eine Veröffentlichung trotz Verbot kann eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (§ 33 KUG) nach sich ziehen.
3. Ort: Hallenbad oder Freibad
a) Foto machen
Meist generell verboten durch Hausordnung oder Badeordnung.
Verstöße können zivilrechtlich verfolgt werden (Hausverbot, Vertragsstrafe, ggf. Schadensersatz).
Zusätzlich gelten alle oben genannten Regeln.
Heimliche Aufnahmen können hier besonders schwer wiegen, weil es sich um einen halb-öffentlichen Raum mit besonderer Schutzbedürftigkeit handelt.
§ 201a StGB greift besonders leicht, da man sich in einem Umfeld mit erhöhter Intimschutz-Erwartung befindet.
b) Foto veröffentlichen
Immer verboten ohne Einwilligung.
Kann zusätzlich gegen die Rechte des Betreibers verstoßen (z. B. Markenrechte, Hausrecht).
Veröffentlichung von Badegästen ohne deren Zustimmung ist rechtlich hochriskant und meist strafbar.
4. Strafrechtliche Konsequenzen (§ 201a StGB)
Strafbar ist u. a.:
Das unbefugte Herstellen oder Übertragen eines Bildes, das den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt – etwa bei Personen in Badekleidung.
Verbreiten oder öffentlich Zugänglichmachen solcher Aufnahmen.
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren.
Zusammenfassung: Was ist erlaubt – was nicht?
Kontext - Fotografieren erlaubt? - Veröffentlichen erlaubt?
See, Person erkennbar - Nein, ohne Einwilligung nicht - Nein, ohne Einwilligung nicht
See, suggestiver Fokus - Strafbar (§ 201a StGB) - Strafbar (§ 201a + § 33 KUG)
Hallenbad/Freibad - Meist durch Hausordnung verboten - Immer verboten ohne Einwilligung
Unkenntlich gemachte Bilder - Evtl. zulässig, aber rechtlich heikel - Evtl. zulässig, aber riskant
Grenzfälle und Hinweise
- Auch "nur speichern" kann bei § 201a StGB schon strafbar sein.
- Kinder oder Jugendliche sind besonders geschützt.
- „Kunstfreiheit“ oder „Reportage“ greift nicht, wenn es um private Personen in Badekleidung geht.
- Bei berechtigtem Interesse (z. B. Pressefoto mit Fokus auf die Veranstaltung, nicht auf einzelne Personen) kann Ausnahmen geben, aber auch dann ist Vorsicht geboten.
Also:
- Ein Foto vom See auf dem 20 Personen sind, davon eine im String? Machen ok, Veröffentlichen nicht
- Ein Foto auf dem nur die Rückseite eines Menschen ist, oder sogar nur der Po? Schon das Machen gibt Probleme.
Und das "Wenn man sich hier im Bad so zeigt, muss man damit rechnen..." ist rein rechtlich das Gegenteil, denn es ist eben ein besonders schutzwürdiger Ort. Und ja, es gibt einige knackige Urteile dazu, passen ist z.B. AG München, 1112 Ds 226 Js 142051/15
Thema: Fotografieren von Frauen in kurzer Kleidung am Isarufer (ohne Veröffentlichung). Kernaussage:
Auch ohne Veröffentlichung liegt eine strafbare Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§ 201a StGB) vor, wenn gezielt und heimlich aufgenommen wird.
Fazit: Das bloße Machen eines solchen Fotos ist strafbar, besonders bei Fokussierung auf intime Körperpartien.
Nun kann man immer sagen: Ja, es ist verboten und strafbewehrt, aber stört es mich? Ein Foto, das vor 40 Jahren einfach nur die W*chsvorlage im stillen Kämmerlein war, landet schon seit 20 Jahren auf Social Media und heutzutage in Fake-Pornos die ebenso verbreitet werden. Es muss jede(r) selbst wissen, ob man sowohl den heutigen als auch den zukünftigen Verbreitungsmöglichkeiten zustimmt. Es könnte durchaus sein, dass das Foto auch bei einer simplen Namenssuche gefunden wird.