Ich habe dazu die Google-KI befragt.
Amtsgericht Schwerte (Urteil vom 27. März 2015)
Ein damals 50-jähriger Mann wanderte lediglich mit einem String-Tanga bekleidet über den stark frequentierten Ruhrwanderweg. Das Gericht entschied, dass dieses Verhalten gegen das allgemeine Scham- und Anstandsgefühl verstößt und wertete es als Belästigung der Allgemeinheit gemäß § 118 OWiG. Urteilsgrund: Das Gericht sah eine „grob ungehörige Handlung“, da der Anblick des fast nackten Körpers Passanten in einer Umgebung aufgedrängt wurde, in der man nicht mit Nacktheit rechnen muss (im Gegensatz zu FKK-Stränden).
Rechtliche Einordnung in Deutschland
Keine Straftat
Bloßes Herumlaufen in Unterwäsche oder nackt ist in der Regel keine Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB) oder Exhibitionismus (§ 183 StGB), solange kein sexueller Bezug (z. B. sexuelle Handlungen oder Lustgewinn) vorliegt.
Ordnungswidrigkeit
Es handelt sich meist um eine Belästigung der Allgemeinheit (§ 118 OWiG), wenn die Handlung geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Hierfür kann ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro verhängt werden.