Rechtliche Aspekte beim Tragen eines Badestrings

Fragen, Erlebnisse & Erfahrungen rund um den String als Bademode.
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haenschen15.4
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Rechtliche Aspekte beim Tragen eines Badestrings

Beitrag von haenschen15.4 »

Was Mann zu tragen hat?? Interessiert mich nicht. Viel wichtiger: das Grundgesetz, das Gleichstellungsgesetz, das Antidiskriminierungsgesetz. Darin (verkürzt): “Rechtlich sind Männer und Frauen gleich zu behandeln“. Das bedeutet umgekehrt: wenn Frauen im String-Bikini im Bad auflaufen dürfen, darf den Männern ein Badestring nicht verboten werden. Und gegen diese 3 Gesetze ist das Hausrecht eines Bades absolut untergeordnet.
Spoonman78

Re: Hat das Stil?

Beitrag von Spoonman78 »

Ich bin ja kein Jurist, aber dieses Argument ist ziemlich daneben.

Laut Grundgesetz sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich und dürfen nicht wegen ihrer Herkunft, Religion, Sexualität etc. diskriminiert werden.

Das hat aber nichts damit zu tun, ob u.U. ein Schwimmbadbetreiber z.B. aus ästhetischen Gründen etwas gegen Strings am Mann hat, auch wenn er Strings an der Frau vielleicht zulässt.
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emjay
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Re: Rechtliche Aspekte beim Tragen eines Badestrings

Beitrag von emjay »

Die ersten beiden Beiträge stammen aus dem Thread "Hat das Stil?". Damit das dortige Thema nicht abdriftet, gibt es hier den neuen Thread.
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emjay
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Re: Rechtliche Aspekte beim Tragen eines Badestrings

Beitrag von emjay »

Das könnte interessant sein: Ein Mann möchte sein Recht auf das Tragen eines Badestrings einklagen und verweist u. a. auf das geduldete Oben-ohne-Baden bei Frauen.
23. Ein Gleichheitsverstoß ergibt sich jedenfalls nicht aus den Kl. geschilderten Vorfällen der Vergangenheit und der Tatsache, daß von den Bekl. das "Oben-ohne-Baden" offenbar toleriert wird. Im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung sind die Bekl. zwar an eine eingeübte Verwaltungspraxis insoweit gebunden, als sie nicht ohne jede sachliche Rechtfertigung von ihr abweichen dürfen. Die Bekl. und letztlich auch die für die Benutzungsbedingungen zuständige Stadt Würzburg hat hierbei in der Praxis die Grenze der Unsittlichkeit in der Vergangenheit nicht besonders eng gezogen. Dies geschah aber im Widerspruch zur vertraglichen Regelung. Nach Nr. 6.1 der Benutzungsbedingung – sowohl in der alten als auch in der neuen Fassung – ist das Baden nur in "üblicher Badebekleidung" gestattet. Trotz der inzwischen zu beobachtenden Tendenz zu größerer Freizügigkeit bei der Wahl der Badebekleidung können weder das "Oben-ohne-Baden" der Frauen noch das Tragen von "String-Tangas" als "übliche Badebekleidung" bezeichnet werden.

24. Als üblich gilt nämlich nur die Badebekleidung, die von einer gewissen Mindestzahl der Badegäste getragen wird; die Möglichkeit des Erwerbs der betreffenden Badebekleidung in großen Bekleidungshäusern und ihr Anteil am Bademodensortiment ist hingegen für sich alleine betrachtet ohne Bedeutung. Selbst wenn man bei der Wahl der Vergleichsgrundlage über die hier in Frage stehenden Bäder und die übrigen lokalen Gegebenheiten hinausgeht, erscheint derzeit weder das "Oben-ohne-Baden" bei Frauen, a1s noch das Tragen eines "String-Tangas" als üblich. Im Unterschied zu § 1 I BayBadeVO, der nur das Tragen von "Badebekleidung" gebietet, sah sich die Stadt Würzburg – ohne damit gegen die Freiheitsrechte des Grundgesetzes zu verstoßen – veranlaßt, sittlich strengere Maßstäbe anzulegen. Daß sie selbst diese in der Praxis nicht immer zur Anwendung brachte bzw. bringt, gibt jedoch dem Kl. nicht ein Recht auf Wiederholung der Duldung des vertragswidrigen Verhaltens. Das Grundgesetz gebietet grundsätzlich keine Gleichbehandlung im Unrecht.
www.saarheim.de/Entscheidungen/AG%20Wue ... 3aus91.htm
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haenschen15.4
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Re: Rechtliche Aspekte beim Tragen eines Badestrings

Beitrag von haenschen15.4 »

Eine interessante Gerichtsentscheidung. Aber im stockkonservativen, meist r.k. geprägten Bayern. Ob das in anderen Bundesländern auch so ausfällt.....
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bernhard_S
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Re: Rechtliche Aspekte beim Tragen eines Badestrings

Beitrag von bernhard_S »

Die von emjay zitierte Entscheidung ist ein Urteil eines Amtsgerichtes. Wesentlich interessanter wäre eine OLG- oder sogar BGH-Entscheidung. Hat jemand etwas entsprechendes gefunden?
weg mit dem stoff - freiheit für die pobacken!
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emjay
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Re: Rechtliche Aspekte beim Tragen eines Badestrings

Beitrag von emjay »

Wieviele Leute werden ihr vermeintliches Recht auf das Tragen eines Badestrings einklagen, und wieviele beschreiten im Fall einer Niederlage den Weg durch die Instanzen?
Spoonman78

Re: Rechtliche Aspekte beim Tragen eines Badestrings

Beitrag von Spoonman78 »

haenschen15.4 hat geschrieben: Fr 17. Jan 2020, 09:06 Eine interessante Gerichtsentscheidung. Aber im stockkonservativen, meist r.k. geprägten Bayern. Ob das in anderen Bundesländern auch so ausfällt.....
Völlig egal, ob aus Bayern oder aus Schleswig-Holstein, Fakt ist, dass das Hausrecht nicht einfach durch das Grundgesetz „weggebügelt“ wird.
Das Gute: im eigenen Garten darf man sich zu fast 100% frei entfalten. Da darf dann selbst der durchsichtige Microstring hervorgeholt werden. Und nebenbei bemerkt: der Sommer kommt - heute schon 11 Grad draußen... 😉
leostring
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Re: Rechtliche Aspekte beim Tragen eines Badestrings

Beitrag von leostring »

naja, der sommer kommt bestimmt, ohne zweifel. aber sicher nicht mit den heutigen elf grad. leider hat nicht jeder einen eigenen garten. da ist man schon auf auswärtige stringgelegenheiten angewiesen. ich denke mal, egal welche urteile zum thema string so gefällt werden, gegen das hausrecht von stringfeindlichen bädern kommt man nicht an, auch wenn dies in einzelfall als ungerecht angesehen werden muss.
Spoonman78

Re: Rechtliche Aspekte beim Tragen eines Badestrings

Beitrag von Spoonman78 »

leostring hat geschrieben: Fr 17. Jan 2020, 19:13 ...gegen das hausrecht von stringfeindlichen bädern kommt man nicht an, auch wenn dies in einzelfall als ungerecht angesehen werden muss.
Das ist der berühmte Unterschied zwischen Recht und Gerechtigkeit 😉

Und ich bin fest davon überzeugt, dass jeder seinen Platz zum Stringen finden kann, wenn er nur gründlich genug sucht.
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